So funktioniert es
- Mahnstufe wählen Zahlungserinnerung, 1. Mahnung, 2. Mahnung oder letzte Mahnung.
- Beträge ergänzen Offener Betrag, Mahngebühr, auf Wunsch Verzugszinsen und Pauschale.
- PDF herunterladen Brief als PDF, optional mit GiroCode für die schnelle Zahlung.
Üblich sind eine freundliche Zahlungserinnerung, danach eine oder zwei Mahnungen mit neuer Frist. Gesetzlich vorgeschrieben ist diese Reihenfolge nicht. Wählen Sie die Mahnstufe, und das Werkzeug schlägt einen passenden Text vor, den Sie frei anpassen können.
Ist der Kunde in Verzug, dürfen Sie Verzugszinsen verlangen: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern, 9 Prozentpunkte bei Unternehmen (§ 288 BGB). Gegenüber Unternehmen kommt eine Pauschale von 40 Euro hinzu (§ 288 Abs. 5 BGB). Den aktuellen Basiszinssatz veröffentlicht die Deutsche Bundesbank zum 1. Januar und 1. Juli.
Verzug tritt ein mit einer Mahnung nach Fälligkeit, mit Ablauf eines im Kalender bestimmten Zahlungsziels oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt die 30-Tage-Regel nur, wenn die Rechnung darauf hinweist.
Die PDF entsteht vollständig in Ihrem Browser. Ihre Angaben werden nicht übertragen. Dieses Werkzeug ist eine Formulierungshilfe und keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Wie hoch darf eine Mahngebühr sein?
Erstattungsfähig sind nur die tatsächlichen Kosten der Mahnung, etwa Porto und Material. Gerichte erkennen meist nur wenige Euro an; die erste Mahnung, die den Verzug erst auslöst, ist in der Regel nicht erstattungsfähig.
Muss ich dreimal mahnen?
Nein. Eine Mahnung genügt, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Mehrere Stufen sind üblich, aber nicht vorgeschrieben.
Wie werden die Verzugszinsen berechnet?
Offener Betrag × Zinssatz × Verzugstage / 365. Der Zinssatz ist der Basiszinssatz plus 5 (Verbraucher) oder 9 Prozentpunkte (Unternehmen).
Was kommt nach der letzten Mahnung?
Zum Beispiel ein gerichtlicher Mahnbescheid (online über das Mahnportal der Länder) oder ein Inkassodienst. Für die Durchsetzung fragen Sie im Zweifel einen Anwalt.